Das Gericht erachtet die Begutachtung und Schlussfolgerungen als komplett, nachvollziehbar und schlüssig. Der Gutachter konnte sich auf sehr tatzeitnahe Aussagen des Beschuldigten und die psychiatrischen Befunde des Regionalgefängnisses Bern stützen. Der verbleibende Rest der Schuldfähigkeit sei darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte seinen Mitbewohner als solchen und nicht als Vampir o.Ä. erkannte. Ein personenbezogener Wahn ist nicht erstellt. Zudem fehlen imperative Stimmen, welche dem Beschuldigten keine oder kaum Wahlfreiheit liessen. Der Gutachter verweist überzeugend auf die tatzeitnahen, besonnenen und organisierten Handlungen.