2022. Er führte auf Frage der Verteidigung aus, dass sich der Beschuldigte – u.a. erkennbar am konkreten Ablauf der Taten (gemäss seiner eigenen Tatversion wie auch gemäss der Tatversion des Geschädigten) sowie an den noch relativ tatzeitnah im Regionalgefängnis Bern bei ihm erhobenen psychischen Befunden – mit hoher Wahrscheinlichkeit zu allen Tatzeitpunkten (noch) nicht im Zustand einer vollständigen psychotischen Dekompensation befunden habe, welche sich darin gezeigt hätte, dass sein Tatverhalten ausschliesslich durch krankhafte psychopathologische Vorgänge (z.B. durch einen vollständigen Realitätsverlust, durch imperative, ihn zu