Steuerungsfähigkeit zu irgendeinem Tatzeitpunkt lasse sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht – im Hinblick auf die im Tatablauf noch erkennbar erhaltenen Reste von Realitätsbezug, von Urteils- 27 /Entscheidfähigkeit und von Verhaltensspielräumen – nicht belegen oder nur als wahrscheinlich annehmen (pag. 982).