_ aus, dass der Beschuldigte bei sämtlichen Tathandlungen krankheitsbedingt sowohl in seiner Einsichtsfähigkeit als auch (sofern noch Reste von Unrechtseinsicht vorhanden gewesen seien) in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei (pag. 983). Er begründete diese Einschätzung damit, dass beim Beschuldigten zur Tatzeit – infolge der psychopathologischen Veränderungen im Rahmen seiner (klinischen noch nicht voll ausgebildeten) paranoiden Schizophrenie – erhebliche Störungen des Realitätsbezuges, der Orientierung, des Urteilsvermögens, der Wahrnehmung und der