906 ff.) führte Dr. med. N.________ aus, dass der Beschuldigte bei sämtlichen Tathandlungen krankheitsbedingt sowohl in seiner Einsichtsfähigkeit als auch (sofern noch Reste von Unrechtseinsicht vorhanden gewesen seien) in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei (pag. 983).