Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vorbehaltlos anschliessen. Oberinstanzlich wurde nichts anderes geltend gemacht. 14.3 Schuld Hierzu führte die Vorinstanz aus was folgt (pag. 1575 f.; S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. Juli 2022 (pag. 906 ff.) führte Dr. med.