Einen solchen unmittelbar bevorstehenden Angriff macht der Beschuldigte aber nicht geltend. Der Beschuldigte erklärte einzig, dass seine Stimmen ihn aufgefordert hätten, sich gegen den Privatkläger zu wehren. Welche Gefahr von diesem ausging und wann sich diese hätte verwirklichen sollen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist von einem Präventivschlag des Beschuldigten auszugehen. Damit ist klar, dass auch in der (verzerrten) Wahrnehmung des Beschuldigten keine Notwehrlage im rechtlichen Sinne vorlag. Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte handelte damit rechtswidrig.