Der Beschuldigte erklärte zwar wiederholt, er habe sich gegen den Privatkläger wehren müssen. Objektiv ist jedoch sowohl ein unmittelbarer Angriff als auch eine Dauergefahr zu verneinen, was auch von keiner Partei geltend gemacht wurde. Fraglich bleibt, ob der Beschuldigte sich in einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB über die Notwehrlage befand. Hierzu müsste der Beschuldigte fälschlicherweise angenommen haben, dass der Privatkläger ihn in der Gemeinschaftsküche unmittelbar angegriffen habe. Einen solchen unmittelbar bevorstehenden Angriff macht der Beschuldigte aber nicht geltend.