Die Kammer geht von direktem Vorsatz aus, allerdings kommt aufgrund der Formulierung in der Anklageschrift (pag. 1190, «nahm durch sein Verhalten in Kauf») nach Ansicht der Kammer nur Eventualvorsatz infrage. Dieser ist unter den vorliegenden Umständen ohne weiteres gegeben. Die stark verminderte Schuldfähigkeit berührt den Vorsatz im Übrigen nicht (vgl. zur vollständigen Schuldunfähigkeit BGE 115 IV 221 E. 1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4 sowie BOMMER/DITTMANN in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 19 zu Art. 19 StGB).