Er liess denn auch nicht von selbst vom Opfer ab, vielmehr musste das Opfer die Hand des Beschuldigten von seinem Halsbereich wegstossen. Auch während des Angriffs im Gemeinschaftsraum äusserte der Beschuldigte den Satz «I will kill you» bzw. «I can kill you». Damit gab er seine subjektive Absicht, den Tod des Opfers herbeiführen zu wollen bzw. diesen zumindest in Kauf zu nehmen, verbal kund. Dass der Beschuldigte diesen Satz nicht ernst gemeint habe, ist nicht zuletzt aufgrund der damit im Einklang stehenden objektiven Handlungen als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Kammer geht von direktem Vorsatz aus, allerdings kommt aufgrund der Formulierung in der Anklageschrift (pag.