Das hohe Risiko der Tatbestandsverwirklichung war dem Beschuldigten ohne weiteres bewusst. Im Übrigen ist anzumerken, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte in der Küche das Japanmesser bereits an den Hals des Opfers gehalten und dabei eine verbale Todesdrohung ausgesprochen hatte. Der Beschuldigte äusserte damit bereits in der Gemeinschaftsküche in konkreter Weise, den Tod des Beschuldigten herbeiführen bzw. zumindest in Kauf nehmen zu wollen. Er liess denn auch nicht von selbst vom Opfer ab, vielmehr musste das Opfer die Hand des Beschuldigten von seinem Halsbereich wegstossen.