Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hartnäckig, in unkontrollierter Weise und in einem hochdynamischen Geschehen mit dem Japanmesser auf das Opfer eingewirkt hat. Zu weiteren, gravierenderen Szenarien (schwerere Körperverletzungen bis hin zum Tod) ist es einzig durch Zufall sowie dank der Abwehrhaltung des Opfers wie etwa das Festhalten der messerführenden Hand und dessen nach mehreren Anläufen geglückten Flucht nicht gekommen. Das hohe Risiko der Tatbestandsverwirklichung war dem Beschuldigten ohne weiteres bewusst.