Gerade unter den gegebenen Umständen des anhaltenden Kampfes und der unmittelbaren Gegenreaktion auf das Freilösen vom Griff des Opfers ist undenkbar, dass der Beschuldigte die Schwungbewegungen hinsichtlich des Kraftaufwands und der Zielgenauigkeit dosieren konnte. Immerhin fuhr er die Klinge seines Japanmessers vollständig aus, bevor er den Angriff startete. Ausserdem ist für einen lebensgefährlichen Schnitt mit einem Japanmesser keine aussergewöhnliche Krafteinwirkung nötig. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hartnäckig, in unkontrollierter Weise und in einem hochdynamischen Geschehen mit dem Japanmesser auf das Opfer eingewirkt hat.