Dass er dabei die obere Gesichtshälfte des Beschuldigten und hierbei nicht arterielle Gefässe sowie Gesichtsnerven oder dergleichen traf, ist rein dem Zufall und nicht dem Willensentschluss des Beschuldigten zu verdanken. Es lag ausserhalb seines Einflussbereichs, ob er arterielle Gefässe oder aber auch – nicht zuletzt durch Bewegungen des Gegenübers – die Halsschlagader des Opfers treffen würde. Gerade unter den gegebenen Umständen des anhaltenden Kampfes und der unmittelbaren Gegenreaktion auf das Freilösen vom Griff des Opfers ist undenkbar, dass der Beschuldigte die Schwungbewegungen hinsichtlich des Kraftaufwands und der Zielgenauigkeit dosieren konnte.