25 Sodann muss die Klinge, um den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung zu erfüllen, entgegen der Argumentation der Vorinstanz nicht zwingend in der Nähe der Halsschlagader angesetzt werden. Vielmehr ist ausreichend, dass der Beschuldigte die Schwungbewegungen unkontrolliert und auf den Gesichts-/Halsbereich zielend vollzogen hat. Dass er dabei die obere Gesichtshälfte des Beschuldigten und hierbei nicht arterielle Gefässe sowie Gesichtsnerven oder dergleichen traf, ist rein dem Zufall und nicht dem Willensentschluss des Beschuldigten zu verdanken.