Vor dem Hintergrund der genannten und gutachterlich attestierten Beeinträchtigungen sowie der stark verminderten Schuldfähigkeit kann nicht angehen, auf Seiten des Beschuldigten von einer auch nur ansatzweisen Kontrolliertheit oder Zielgenauigkeit seiner Schwungbewegungen oder gar einer Bedachtsamkeit seines Handelns zu sprechen. Dies umso weniger bei der vorliegenden Dynamik und der Nähe zwischen den beiden Kontrahenten.