dig, beeinträchtigt war (pag. 970 und 982 f.). Dies ging gemäss Gutachter einher mit einem akut zugespitzten Beeinträchtigung- und Bedrohungserleben und einer hochgradigen aggressiven Anspannung, welche sich im Verlauf der sich aufschaukelnden Dynamik des Tatgeschehens spontan-impulsiv entladen hat (pag. 983). Vor dem Hintergrund der genannten und gutachterlich attestierten Beeinträchtigungen sowie der stark verminderten Schuldfähigkeit kann nicht angehen, auf Seiten des Beschuldigten von einer auch nur ansatzweisen Kontrolliertheit oder Zielgenauigkeit seiner Schwungbewegungen oder gar einer Bedachtsamkeit seines Handelns zu sprechen.