Sein Verhalten ist mit der Schlussfolgerung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte darauf bedacht gewesen sei, das Opfer nur zu verletzen, nicht jedoch zu töten, unter den gegebenen Umständen nicht vereinbar. Dies umso weniger, als beim Beschuldigten im Zeitpunkt der Auseinandersetzung gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten infolge der paranoiden Schizophrenie eine erhebliche Störung des Bewusstseins, des Realitätsbezugs, der Orientierung, des Urteilsvermögens, der Wahrnehmung und der Verhaltenskontrolle bestand und er mithin in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (wie auch in seiner Affekt- und Impulskontrolle) erheblich, d.h. mindestens mittelgradig bis schwergra-