Als sich ihm die kurze Gelegenheit hierzu bot, tat er dies im Hals-/Gesichtsbereich des Beschuldigten und mithin bedenkenlos über mögliche gesundheitliche Folgen für das Opfer. Sein Verhalten ist mit der Schlussfolgerung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte darauf bedacht gewesen sei, das Opfer nur zu verletzen, nicht jedoch zu töten, unter den gegebenen Umständen nicht vereinbar.