pag. 1561; S. 19 und 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Bezug auf die rechtliche Würdigung berücksichtigte sie einzig die Phase der leichten Dynamik. Sodann bezeichnete sie das Geschehen einerseits als «noch einigermassen kontrolliert» sowie andererseits die Schwungbewegungen als «tendenziell unkontrolliert und wenig zielgenau», wiederum an anderer Stelle sprach sie sodann davon, das leicht dynamische Geschehen habe «ein wirklich kontrolliertes Vorgehen verunmöglicht» (pag. 1569 und pag. 1571; S. 22 und S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies ist folgendermassen zu präzisieren: