Die Kammer kann sich diesen Ausführungen nicht anschliessen. Wie die Beweiswürdigung gezeigt hat, verletzte der Beschuldigte das Opfer mit einem Japanmesser mit einer Klingenlänge von knapp 1 cm in einem hochdynamischen und unkontrollierten Geschehen mit mehreren Schwungbewegungen gegen das Gesicht. Damit verursachte er beim Geschädigten eine ca. 8 cm lange, ca. 8 mm weit klaffende Hautdurchtrennung im Bereich der Stirne links (nur wenige Zentimeter vom linken Auge entfernt) und im Bereich der Nase eine 3.1 cm lange Hautdurchtrennung. Erstere Schnittwunde musste mit 11 Einzelkopfnähten versorgt werden, jene auf der Nase mit Steristrip.