23 eines leicht dynamischen Geschehens erfolgt, nachdem der Beschuldigte seine messerführende Hand aus dem Griff des Opfers habe lösen können. Seine Schwungbewegungen seien als unmittelbare Gegenreaktion erfolgt. Weder habe das Todesrisiko besonders nahegelegen noch lasse sich aus der Art der Tathandlung den Schluss ziehen, der Beschuldigte habe den Tatentschluss gefasst, das Opfer zu töten (pag. 1571; S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich diesen Ausführungen nicht anschliessen.