Die Vorinstanz verneinte eine Tötungsabsicht des Beschuldigten. Sie erwog, eine besondere Gefährlichkeit und damit ein deutlich grösseres Risiko der Tatbestandsverwirklichung wäre etwa dann zu erkennen gewesen, wenn die – auch sehr kurze Klinge – seitlich am Hals und damit in der Nähe der Halsschlagader angesetzt worden wäre, ebenso wenn der Täter eine kurze Klinge als Stichwaffe eingesetzt hätte und damit tiefer in das Gewebe eingedrungen wäre. Die vorliegend zugefügte Schnittwunde an der Stirne sei hingegen nur oberflächlich. Weder sei die Schädelkalotte verletzt noch ein intrakranielles Trauma verursacht.