In welchem Sinne diese Äusserung rechtlich zu würdigen ist, wird – unter Einbezug der weiteren Handlungen des Beschuldigten – nachfolgend zu prüfen sein. Es kann beweiswürdigend vorweggenommen werden, dass nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Gesamtsituation nicht glaubhaft erscheint, dass er das Opfer damit lediglich einschüchtern wollte, die Drohung damit nicht ernst gemeint war. 13.6 Beweisergebnis Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift ist – soweit oberinstanzlich noch zu beurteilen – erstellt. III. Rechtliche Würdigung