Die verbale Todesdrohung passt denn auch mit den tatsächlichen physischen Handlungen des Beschuldigten überein bzw. erscheint im Kontext zur Gesamtsituation stimmig und plausibel. Das Gegenargument des Beschuldigten, wonach er zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Englisch gekonnt habe, ist gleichermassen seltsam wie widerlegt (vgl. den Vorhalt auf pag. 2009 Z. 19 f. sowie diverse, noch am Tag des Vorfalls, tags darauf sowie im Rahmen des Gutachtensgesprächs im Juni 2022 vom Beschuldigten benutzte Englischausdrücke wie z.B. «sorry I can’t» [pag. 20 Z. 283] oder «no comment» [pag. 347 und 948 f.]).