22 negierte, selbst wenn er es gesagt hätte (pag. 2005 Z. 25 ff.: «Aber dass ich es wirklich nicht gesagt habe, das war nicht so, dass ich es genau sagen konnte, es ist einfach etwas, das ich nicht jemandem antun kann und ich mir nicht vorstellen kann, dass ich sage, dass ich so etwas tue»). Die verbale Todesdrohung passt denn auch mit den tatsächlichen physischen Handlungen des Beschuldigten überein bzw. erscheint im Kontext zur Gesamtsituation stimmig und plausibel.