Es ist weder ein Grund ersichtlich, weshalb das Opfer eine solche Drohung dazuerfinden sollte, noch, weshalb in diesem Punkt von seinen ansonsten glaubhaften Aussagen abgewichen werden sollte. Dies umso mehr, als der Beschuldigte diese Äusserung oberinstanzlich nicht mehr mit letzter Vehemenz bestritt, sondern erläuterte, weshalb er davon ausgehe, dass er es nicht gesagt habe, bzw. eine Tötungsabsicht