Gerade auch anlässlich der Tatrekonstruktion, als das Opfer am Tatort selbst jeden einzelnen Schritt im Detail erneut durchlief, wiederholte es dies ausdrücklich. Für die generelle Glaubhaftigkeit seiner Aussagen kann auf E. 13.2. hiervor verwiesen werden. Es ist weder ein Grund ersichtlich, weshalb das Opfer eine solche Drohung dazuerfinden sollte, noch, weshalb in diesem Punkt von seinen ansonsten glaubhaften Aussagen abgewichen werden sollte.