Zur angeblichen Drohung äusserte sie sich nicht abschliessend. Dies ist angesichts der grossen Relevanz dieser Drohung für die nachstehende rechtliche Würdigung des subjektiven Tatbestands nachzuholen: Das Opfer hat diese verbale Drohung des Beschuldigten konstant geschildert (pag. 284 Z. 153 f.; pag. 287 Z. 277; pag. 292 Z. 79 f.; pag. 408 Z. 276 f.; wobei es diese zunächst für einen Witz gehalten habe). Gerade auch anlässlich der Tatrekonstruktion, als das Opfer am Tatort selbst jeden einzelnen Schritt im Detail erneut durchlief, wiederholte es dies ausdrücklich.