Z. 12 ff und 21 ff., vgl. aber nachfolgend). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er, Stimmen hätten ihm gesagt, er werde angegriffen und er müsse sich mit dem Messer schützen (pag. 1421 Z. 9 ff.). Der Gutachter Dr. med. N.________ bezeichnete diese Stimmen als ein «Laut-werden» seiner eigenen Angstgedanken (pag. 1429 Z. 10 ff.). Daraus schloss die Vorinstanz, dass die Beweggründe in der psychischen Erkrankung des Beschuldigten liegen dürften (pag 1567; S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur angeblichen Drohung äusserte sie sich nicht abschliessend.