Beweggrund Die Vorinstanz erwog, der eigentliche Beweggrund lasse sich aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen des Beschuldigten nicht abschliessend feststellen. Dieser hatte während des Verfahrens und bis zuletzt im Berufungsverfahren konstant bestritten, dass er das Opfer habe töten (oder auch nur verletzen) wollen; vielmehr habe er sich nur vor dem Opfer schützen wollen. Damit einhergehend dementierte er bis zuletzt, die Todesdrohung «I will/can kill you» ausgesprochen zu haben (pag. 23 Z. 398 ff.; pag. 355 Z. 261 ff.; pag. 367, Z. 116 f.; pag. 1421 Z. 35 ff.; so auch pag. 1423 Z. 1 ff.; pag. 2005 Z. 12 ff und 21 ff.