Anschliessend sass das unbewaffnete Opfer vor dem bewaffneten Beschuldigten auf dem Sofa, welcher sich ihm näherte und dabei die Klinge des Messers (weiter) ausfuhr. Seine in dieser Situation gebotenen Abwehrhandlungen beschränkten sich auf das Halten der messerführenden Hand, um den unvermittelten Angriff des Beschuldigten – soweit überhaupt möglich – aufzuhalten bzw. den Einsatz des Messers zu verhindern. Dem Opfer ist weder ein Vorwurf zu machen noch ist ihm eine Förderung der Auseinandersetzung, geschweige denn die (Mit-)Verantwortung für die Handlungen des Beschuldigten zuzuschreiben. 13.5 Beweisfrage 3: Beweggrund