Das Zufallsopfer, welches zu diesem Zeitpunkt von der psychischen Erkrankung des Beschuldigten nichts wusste und vom Angriff des Beschuldigten in jeglicher Hinsicht überrascht wurde, wurde einzig aufgrund seiner Anwesenheit in der Gemeinschaftsküche zunächst mit dem Messer am Hals und anschliessend verbal mit dem Tod (siehe sogleich) sowie mit dem Ausfahren des Messers bedroht. Anschliessend sass das unbewaffnete Opfer vor dem bewaffneten Beschuldigten auf dem Sofa, welcher sich ihm näherte und dabei die Klinge des Messers (weiter) ausfuhr.