Nach dem Gesagten ist das Argument der Verteidigung, wonach die Initiative eigentlich vom Opfer ausgegangen sei, das mit seiner Abwehr die körperliche Auseinandersetzung erst gestartet habe, entschieden abzuweisen. Das Zufallsopfer, welches zu diesem Zeitpunkt von der psychischen Erkrankung des Beschuldigten nichts wusste und vom Angriff des Beschuldigten in jeglicher Hinsicht überrascht wurde, wurde einzig aufgrund seiner Anwesenheit in der Gemeinschaftsküche zunächst mit dem Messer am Hals und anschliessend verbal mit dem Tod (siehe sogleich) sowie mit dem Ausfahren des Messers bedroht.