Der Beschuldigte hat die Schwungbewegungen sodann erst vorgenommen, nachdem er sich erstmals vom opferseitigen Festhalten seiner Hand befreien konnte, was nicht nur von einer gewissen Hartnäckigkeit, sondern auch von einer Eskalationstendenz des Geschehens zeugt. Ferner ist erstellt, dass der Beschuldigte keine Anstalten machte, vom Opfer abzulassen. Im Gegenteil wurde das Geschehen dadurch beendet, dass dem Opfer nach diversen Abwehrhandlungen und vergeblichen Hilferufen die Flucht gelang. Zuvor hatte sich der Beschuldigte, vom Opfer auf dem Sofa fixiert, mit Beissen an Brust und Ellenbogen des Opfers zu lösen und die Oberhand zurückzugewinnen versucht.