Das Geschehen war unter diesen Umständen und gerade auch durch den geringen Abstand zwischen den Parteien als hochdynamisch und für den Beschuldigten nicht mehr kontrollierbar zu bezeichnen. Auf diese beweismässig erstellte Dynamik sowie die damit einhergehende Zufallskomponente wird in der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein (vgl. E. 14.1.2. hiernach). Der Beschuldigte hat die Schwungbewegungen sodann erst vorgenommen, nachdem er sich erstmals vom opferseitigen Festhalten seiner Hand befreien konnte, was nicht nur von einer gewissen Hartnäckigkeit, sondern auch von einer Eskalationstendenz des Geschehens zeugt.