Gerade die körperliche Auseinandersetzung auf dem Sofa zeugt von einem regelrechten Überlebenskampf des Opfers, in dessen Rahmen das Opfer bestrebt war, die messerführende Hand des Beschuldigten von seinem eigenen Körper wegzudrücken. Nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass es sich bei der Tatwaffe um eine (wenn auch kurze) scharfe Klinge handelte, die der Beschuldigte mittels Schwungbewegungen im Hals-/Gesichtsbereich des Opfers in einem akuten Schub seiner paranoiden Schizophrenie bzw. im Zustand einer erheblich beeinträchtigten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit einsetzte. Dabei handelte es sich um beliebige, unkontrollierte und rein zufällig ausgeführte Schwungbewegungen;