20 Aufgrund dieser Umstände – namentlich der Klingenlänge von nur knapp 1 cm, des nahe sich gegenüber Stehens, der Bewegungen von oben nach unten und der fehlenden Verletzung des Knochens trotz nur geringer Hautschicht an der fraglichen Stelle – ging die Vorinstanz von einer eigentlichen Schwungbewegung aus, die nicht besonders kräftig oder wuchtig ausgeführt worden sei, ansonsten von einer Verletzung des Schädelknochens auszugehen gewesen wäre. Das Geschehen im Moment des Schnitts an der Stirn und an der Nase bezeichnete die Vorinstanz sodann als leicht dynamisch (pag.