405, Z. 175). Die Videoaufzeichnung der Tatrekonstruktion des Privatklägers (pag. 375) zeigt, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger unmittelbar frontal gegenübergestanden haben. Die erste Schwungbewegung sei erfolgt, nachdem der Beschuldigte seine Hand habe befreien können. Der Privatkläger schilderte, wie er das Blut in seinem Gesicht gespürt habe. Die zweite Schwungbewegung sei unmittelbar auf die erste gefolgt.