Dass der Beschuldigte seinen Arm hat aufziehen müssen, um den Privatkläger an der fraglichen Stelle zu verletzen, ist bereits aufgrund der Grössenverhältnisse der beiden nicht nur plausibel, sondern schlicht nötig. Der Einsatz des Messers sei schnell gewesen, erklärte der Privatkläger weiter (pag. 286, Z. 272). An der Tatrekonstruktion vom 14. September 2022 schilderte der Privatkläger, er habe nur wahrgenommen, dass der Beschuldigte mit der Hand eine Bewegung in der Luft gemacht habe. Er habe sofort gefühlt, dass der Beschuldigte ihn getroffen habe und habe das Blut gesehen (pag. 405, Z. 175).