Gemäss den Aussagen des Privatklägers an der delegierten Einvernahme vom 12. Mai 2022 war ihm der Beschuldigte während den beiden Schwung-/Schnittbewegungen sehr nahe. Sie seien nicht weit auseinander gestanden. Sonst hätte er wegrennen können (pag. 284, Z. 162 sowie pag. 285, Z. 188). Er sei nicht stillgestanden, sondern habe sich bewegt (pag. 285, Z. 206). Der Privatkläger beschrieb dabei mehrere Schwungbewegungen von oben nach unten (pag. 286, Z. 225 ff.; durch das ergänzende rechtsmedizinische Aktengutachten vom 21. Oktober 2022 plausibilisiert, pag.