Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 25. Mai 2022 (pag. 259 ff.) hat der Privatkläger im Bereich der Stirn, linksseitig, eine circa 8 cm lange, von oben rückseitig aussen nach unten vorderseitig innen verlaufende, circa 0,8 cm weit klaffende Hautdurchtrennung erlitten. Auf der Fotodokumentation sei in Verlängerung dieser Hautdurchtrennung im Bereich der Nase linksseitig eine circa 3,1 cm lange, von oben rückseitig nach unten vorderseitig verlaufende, oberflächliche Hautdurchtrennungen erkennbar (pag. 260; vgl. auch Fotodokumentation, Bild 19, pag. 239). Der Arztbericht vom 8. September 2022 (pag.