Im Übrigen ist zu bemerken, dass selbst die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift von einer Klingenlänge von 9,5 mm ausgegangen ist. Die Kammer sieht sich 19 bei der vorliegenden, indizienreichen Beweislage nicht veranlasst, davon abzuweichen. 13.4 Beweisfrage 2: Art und Weise der Ausführung der Schwung-/Schnittbewegungen Die Vorinstanz legte ihrer Beweiswürdigung zu dieser Beweisfrage folgende Beweismittel zugrunde (pag. 1565 f.; S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 4.2.1. Medizinische Unterlagen und Gutachten