Im Übrigen wäre ebenso denkbar, dass der Beschuldigte die Klinge des Japanmessers, welches sich ohne weiteres beliebig ein- und ausfahren lässt, zwischenzeitlich wieder eingefahren hätte, was beim Opfer den Anschein erweckte, der Beschuldigte habe die bereits geöffnete Klinge noch weiter ausgefahren. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Opfers ist jedenfalls erstellt, dass das Japanmesser in der Gemeinschaftsküche ausgefahren war und anschliessend vom Beschuldigten im Gemeinschaftsraum, vor dem Opfer stehend, (weiter) ausgefahren wurde. Im Übrigen ist zu bemerken, dass selbst die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift von einer Klingenlänge von 9,5 mm ausgegangen ist.