284 Z. 129). Die Beschreibung des kurzen und gelblich/braunen Messers passt auf das am Vortag gesichtete Japanmesser. Nach Ansicht der Kammer steht dieser Annahme nicht entgegen, dass der Beschuldigte die bereits (allenfalls nur teilweise) ausgefahrene Klinge weiter ausgefahren hat. Im Übrigen wäre ebenso denkbar, dass der Beschuldigte die Klinge des Japanmessers, welches sich ohne weiteres beliebig ein- und ausfahren lässt, zwischenzeitlich wieder eingefahren hätte, was beim Opfer den Anschein erweckte, der Beschuldigte habe die bereits geöffnete Klinge noch weiter ausgefahren.