284 Z. 129 f.). Es führte einzig aus, der Beschuldigte habe die Klinge ausgefahren / rausgezogen (tatnächste Einvernahme, pag. 283 Z. 97 und pag. 285 Z. 219) bzw. das bereits geöffnete Messer «einfach noch grösser gemacht» (zweite Einvernahme, pag. 292 Z. 88 f. und Z. 92), die Klinge sei nicht ganz ausgefahren gewesen, nur ein wenig (Einvernahme Tatrekonstruktion, pag. 404 Z. 118) bzw. er habe es hinausgestossen («he pushed it»; erstinstanzliche Hauptverhandlung, pag. 1435 Z. 23, übereinstimmender Wortlaut anlässlich der Tatrekonstruktion, Zeitstempel 05:35). Das Opfer beschrieb sodann das Tatmesser als «gelblich/braun» (pag. 284 Z. 129).