Bei der Verabschiedung habe er zudem angegeben, das Japanmesser erst einzusetzen, wenn er sich verteidigen müsse (vgl. den Wahrnehmungsbericht des Polizisten P.________ auf pag. 278). Das Verwenden dieses Japanmessers als Tatwaffe würde demnach passen, zumal der Beschuldigte dieses auch gemäss Aussagen seiner Brüder stets auf sich trug und er sich in der Tatsituation gemäss eigener Wahrnehmung schützen musste, weshalb er sich veranlasst sah, das Messer, das er auf sich trug, einzusetzen. Die Aussagen des Beschuldigten sind sodann in diesem Punkt und im Unterschied zu zahlreichen anderen seiner Aussagen konstant.