18 wehren (pag. 1422 Z. 14 f.). Anlässlich des Polizeieinsatzes am Tag vor dem Vorfall soll der Beschuldigte sodann der Polizei gegenüber erklärt haben, dass er das der Polizei gezeigte Japanmesser zum eigenen Schutz auf sich trage. Bei der Verabschiedung habe er zudem angegeben, das Japanmesser erst einzusetzen, wenn er sich verteidigen müsse (vgl. den Wahrnehmungsbericht des Polizisten P.___