21, Z. 326). Später wiederholte er konstant, es sei ein kleines Messer (in der zuvor angegebenen Grössenordnung) gewesen (pag. 351 Z. 78; 352 Z. 85; pag. 354, Z. 187; pag. 1421 Z. 30 ff., wonach die Klinge nur neun Millimeter gewesen sei, er habe dies gemessen). Der Beschuldigte gab zudem an, er habe das Tatmesser auf sich getragen, um sich zu