Es wäre somit ohne weiteres möglich gewesen, die ungesicherte Klinge rauszustossen und die Schwungbewegungen vorzunehmen, ohne die Klinge vor dem Rausstossen durch Aufdrehen des Drehrads zu entsichern und vor der Benützung durch Zudrehen wieder zu sichern. Der Drehmechanismus spricht damit entgegen der Argumentation der Vorinstanz nicht per se gegen dieses Japanmesser als Tatwaffe. Dies tun hingegen sowohl die in diesem Punkt konstanten Aussagen des Beschuldigten wie auch diejenigen des Opfers (siehe sogleich). Das «Teppichmesser mit Grifffarbe beige» (Ass. 003) hingegen misst eine Gesamtlänge von 14,5 cm, bei einer vollständig ausgefahrenen Klingenlänge von 0,4 cm (pag.